es habe ihm gesagt, dass ihm diese Stelle finanziell zumutbar sei. Auf Nachfrage, ob das RAV die Arbeitslosigkeit als beendet angeschaut habe, weil er eine finanzielle zumutbare Arbeitsstelle gefunden habe, gab der Beklagte an: "Über diese Sache müsste ich nochmals mit dem RAV sprechen". Er habe keine Verfügung bekommen, dass die Arbeitslosigkeit beendet worden sei. Das sei "nur telefonisch" gewesen. Die Frage, ob er die "Sanktionsverfügung der UNIA" bereits bekommen habe, weil er sich nicht weiter um Stellen bemühe, sondern sich auf seine jetzige Stelle konzentriert habe, antwortete der Beklagte: "Nein.