In der Berufung (S. 9) hat die Klägerin das Gesamteinkommen (Arbeitslosenentschädigung zzgl. Zwischenverdienst) des Beklagten auf netto Fr. 5'344.00 beziffert, wogegen dieser keine Einwände erhoben hat. Von diesem Betrag, der erheblich höher ist als das dem Beklagten im Eheschutzverfahren angerechnete Einkommen (Fr. 4'388.00), ist während dessen Arbeitslosigkeit auszugehen. Damit liegt entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ein Abänderungsgrund vor. 4.3. Seit dem 1. August 2021 arbeitet der Beklagte in einer Festanstellung als X bei der U. GmbH; er verdient dort deutlich weniger (Erw. 3.2 oben), als - 11 -