Bei einem versicherten Bruttoverdienst von Fr. 7'000.00 belief sich das Bruttotaggeld des Beklagten auf Fr. 258.05. Daneben erzielte er unstrittig einen Zwischenverdienst, den die Klägerin in der Berufung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Juni 2021 unwidersprochen auf im Monatsdurchschnitt Fr. 1'567.00 netto beziffert hat. Unbestritten blieb auch, dass im Zeitraum von Oktober 2020 bis Juni 2021 vom Taggeldanspruch des Beklagten im Monatsdurchschnitt Fr. 691.00 direkt an das Betreibungsamt abgeführt worden sind. Ein gepfändeter Lohnanteil ist zwar nicht verfügbar und kann grundsätzlich nicht als (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden.