Mit Blick auf die vom Beklagten (selektiv) eingereichten Taggeldabrechnungen (vgl. Klageantwortbeilage 15) stellt sich die Klägerin sodann zu Recht auf den Standpunkt, dass die Verbesserung des Einkommens des Beklagten während seiner Arbeitslosigkeit (entgegen der Vorinstanz) erheblich gewesen ist. Bei einem versicherten Bruttoverdienst von Fr. 7'000.00 belief sich das Bruttotaggeld des Beklagten auf Fr. 258.05. Daneben erzielte er unstrittig einen Zwischenverdienst, den die Klägerin in der Berufung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis Juni 2021 unwidersprochen auf im Monatsdurchschnitt Fr. 1'567.00 netto beziffert hat.