4.2. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung bereits dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (vgl. MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 3a zu Art. 179 ZGB). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung während mehreren, in der Regel mindestens vier Monaten wird als dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse anerkannt (vgl. BGE 143 III 617 Erw. 5.2). Der Beklagte war unstrittig vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2021 arbeitslos. Diese Zeitspanne ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - entgegen der nicht nachvollziehbaren, gegenteiligen Beurteilung der Vorinstanz - dauerhaft.