Seit August 2021 verdiene der Beklagte netto Fr. 4'290.00 inkl. 13. Monatslohn. Es könnten aber Fr. 5'937.00 sein (versicherter Verdienst Fr. 7'000.00 abzgl. Zwischenverdienst brutto Fr. 4'767.00 = Verdienstausfall Fr. 2'233.00; x 80 % = Kompensationszahlung Fr. 1'786.00), weil die AVIG- Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis mindestens 31. Juli 2022 laufe. Der Beklagte verzichte freiwillig auf Kompensationszahlungen, weil er keine Lust auf Stellenbemühungen habe. Es müsse ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Es sei ihm zumutbar, wieder als Türenmonteur im Akkordverhältnis oder in ähnlicher Stellung im Baugewerbe oder verwandten Branchen zu arbeiten;