Die Verbesserung des Einkommens des Beklagten während der Arbeitslosigkeit sei erheblich gewesen. Gemäss Unterlagen seien ihm durchschnittlich Fr. 3'158.00 ausbezahlt worden; zudem habe er "Zusatzverdienste" von durchschnittlich Fr. 1'567.00 netto erhalten. Zwar seien direkt durchschnittlich Fr. 619.00 an das Betreibungsamt abgeführt worden. Die Frage der Schuldentilgung sei aber eine Frage der Bedarfs- und nicht der Einkommensermittlung. Zudem sei eine Berücksichtigung (auch) von Unterhaltsschulden in einem Mankofall unzulässig. Der Beklagte habe so von Oktober 2020 bis Juni 2021 durchschnittlich Fr. 5'344.00 verdient;