3.2. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. II/2 f.) verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes; damit stelle sich die Frage der Rückwirkung des Abänderungsentscheids ab 4. Juni 2020 ("ein Jahr rückwirkend ab Gesuchseinreichung") nicht, und das angeblich höhere Einkommen des Beklagten im Jahr 2019 sei nicht relevant. Die Klägerin habe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Eheschutzentscheid von der neuen Anstellung des Beklagten und seinem höheren Einkommen gewusst. Der Beklagte habe seine finanziellen Verhältnisse nicht verschwiegen und sich damit nicht treuwidrig verhalten. Die Klägerin hätte ein höheres Einkommen im Rechtsmittelverfahren rügen müssen.