Der Beklagte habe im Jahr 2019 monatlich netto Fr. 6'068.35 (S. AG) und von Oktober 2020 bis Juli 2021 durchschnittlich Fr. 5'510.00 (Arbeitslosigkeit inkl. Zwischenverdienst) verdient, wobei letzteres zu berücksichtigen sei, weil aufgrund des Nettoeinkommens von Fr. 6'068.35 im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 5'510.00 auch für den Zeitraum vom 4. Juni 2020 bis September 2020 glaubhaft sei. Es spiele keine Rolle, dass sie schon vor Ablauf der Berufungsfrist von der neuen Anstellung des Beklagten bei der S. AG gewusst habe. Es sei relevant, dass sie nicht gewusst habe, dass er ein solch hohes Einkommen verdiene.