sei. Der Eheschutzentscheid erweise sich nachträglich als nicht gerechtfertigt, weshalb er - rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung resp. ab 4. Juni 2020 - anzupassen sei. Der Beklagte habe im Jahr 2019 monatlich netto Fr. 6'068.35 (S. AG) und von Oktober 2020 bis Juli 2021 durchschnittlich Fr. 5'510.00 (Arbeitslosigkeit inkl. Zwischenverdienst) verdient, wobei letzteres zu berücksichtigen sei, weil aufgrund des Nettoeinkommens von Fr. 6'068.35 im Jahre 2019 ein Einkommen von Fr. 5'510.00 auch für den Zeitraum vom 4. Juni 2020 bis September 2020 glaubhaft sei.