BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3). 3. 3.1. In erster Instanz hatte die Klägerin vorgebracht, der Beklagte habe keine zwei Wochen nach Urteilsfällung rund 38 % mehr verdient als im Eheschutzentscheid angenommen (Fr. 4'388.00), was sie erst mit der Zustellung der Scheidungsklage am 27. April 2021 erfahren habe. Er habe sein wahres Einkommen im Eheschutzverfahren verschwiegen, was treuwidrig -7-