Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der zu aktualisierenden Berechnungsparameter (vgl. Erw. 2.2 oben), wobei diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen ist, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Unzulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (BGE 5A_874/2019 Erw. 4.3.1).