Da im (allenfalls) anschliessenden Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden dürfen (vgl. Erw. 1 oben), kann nach obergerichtlicher Praxis auch einem erst im Verlauf des (erst- oder zweitinstanzlichen) Abänderungsverfahrens eingetretenen Abänderungsgrund Rechnung getragen werden. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden keinen Abänderungsgrund (BGE 5A_874/2019 Erw. 3.2).