2. Eventualiter sei der [angefochtene] Entscheid […] aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen." Zudem beantragt sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen; eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: