2.4. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht M., Präsidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren ab (Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten (Fr. 3'604.00) der Klägerin (Ziff. 2) und verpflichtete diese, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von Fr. 2'773.30 zu bezahlen (Ziff. 3). -3- 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 21. Januar 2022 gegen den ihr am 14. Januar 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid beantragt die Klägerin, "alles" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: