2.2. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die (nach der am Tag der Konkurseröffnung geleisteten Teilzahlung von Fr. 3'617.95) noch bestehende Restschuld, einschliesslich Zinsen und -4- Kosten, von total Fr. 352.45 (= Fr. 3'970.40 ./. Fr. 3'617.95) getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.