3. 3.1. Der Beklagte reichte gegen diesen ihm am 27. August 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 30. August 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag ein, der Entscheid vom 22. August 2022 sei aufzuheben und das Konkursbegehren der Klägerin sei abzuweisen. Überdies beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Präsidium des Bezirksgerichts Baden leitete die Beschwerde am 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 5. September 2022 ab.