2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'288.95 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'408.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […]