§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (wobei die unaufgefordert eingereichten Eingaben der Beklagten vom 3. Oktober, 21. November und 14. Dezember 2022 überflüssig waren und daher gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen sind) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 2'408.65 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. August 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. - 11 -