6.2. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die Entschädigung aufgrund des Streitwerts von Fr. 206'854.80 in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt, da nicht die Beklagte, aber ihr Rechtsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist (§ 13 Abs. 1 AnwT), Fr. 4'288.95 (vgl. dazu im Einzelnen vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.1). Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung beim verbliebenen Streitwert von Fr. 180'693.15 nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.