6. 6.1. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).