5.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Kläger seine Aktivlegitimation nicht durch eine gültige Zession der auf dem Darlehensvertrag vom 25. November 2011 beruhenden Rückzahlungsforderung von F. gegenüber der Beklagten im Umfang von Fr. 200'000.00 nachgewiesen hat. Bereits aus diesem Grund ist in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien einzugehen.