in welchem Umfang F. bis zum Betrag von Fr. 200'000.00 an den Kläger abgetreten hat. In der Abtretungsvereinbarung (KB 5) ist die zedierte Forderung demzufolge weder genügend bestimmt noch bestimmbar. Im Lichte - 10 - der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zession, auf die sich der Kläger beruft, deshalb als ungültig anzusehen.