Von der Schriftform müssen deshalb sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht und ob bei einer Mehrzahl abgetretener Forderungen eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren muss sich der Nachweis, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von der schriftlichen Zessionserklärung umfasst wird, aus den dem Rechtsöffnungsgericht vorgelegten Urkunden ergeben (BGE 122 III 361 E. 4c;