Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung der einfachen Schriftlichkeit, wobei es genügt, wenn auch nur der Zedent die Zessionsurkunde unterzeichnet. Die Formvorschrift soll im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit für Dritte – namentlich auch für den Schuldner sowie die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars – klarstellen, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Von der Schriftform müssen deshalb sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren.