5.3.2. Ist der in der Schuldanerkennung genannte Gläubiger nicht mit dem betreibenden Gläubiger identisch, so kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger die Abtretung der Forderung an ihn durch Urkunden nachweist, was vom Richter von Amtes wegen überprüft werden muss (BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1 m.w.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 73 zu Art. 82 SchKG). Ob eine in Betreibung gesetzte Forderung gültig durch Rechtsgeschäft abgetreten wurde, bestimmt sich nach dem Obligationenrecht. Gemäss Art.