Die Beklagte bestreitet, dass es sich dabei um eine gültige Zession handelt, aufgrund welcher die Gläubigerstellung an der Forderung auf Rückzahlung des der Beklagten mit Vertrag vom 25. November 2011 gewährten Darlehens über Fr. 3'100'000.00 (KB 2) im Umfang von Fr. 200'000.00 von F. auf den Kläger übergegangen ist (Beschwerde, Rz. 110 ff.). -9-