Der Zins wird jeweils im Dezember rückwirkend für das ganze Kalenderjahr in Rechnung gestellt und ist zahlbar bis zum 30. Januar des Folgejahres (KB 2, Ziff. 2). Die Pflicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme ergibt sich aus dem im Darlehensvertrag implizierten Rückzahlungsversprechen (Art. 312 OR; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Diese unterschriftlich anerkannte Verpflichtung der Beklagten (KB 2) stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. 5.3. 5.3.1. Am 14. September 2015 kamen der Kläger und F. schriftlich wie folgt überein (KB 5):