5.2.2. F. gewährte der Beklagten mit Vertrag vom 25. November 2011 ein Darlehen in der Höhe ihres Guthabens von Fr. 3'100'000.00 aus dem Verkauf ihrer Beteiligung an der G. AG (KB 2, Ziff. 1). Weiter wurde die Verzinsung des Darlehens durch die Beklagte zum Zinssatz für variable Hypotheken auf Wohneigentum der Migrosbank vereinbart. Massgebend für jedes Kalenderjahr ist der Zinssatz jeweils am Jahresanfang. Der Zins wird jeweils im Dezember rückwirkend für das ganze Kalenderjahr in Rechnung gestellt und ist zahlbar bis zum 30. Januar des Folgejahres (KB 2, Ziff.