82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (STÜCHELI, a.a.O., S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). -8-