72 ff.), wäre überspitzt formalistisch. Nicht zu prüfen ist an dieser Stelle, ob der Kläger mit dem aus dem Forderungstitel Berechtigten identisch ist, da diese Frage nicht die Verfahrenslegitimation, sondern die Sachlegitimation betrifft. 5. 5.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).