bzw. "E. Rechtsanwälte, Postfach, X-Strasse, R." auftritt. Dabei handelt es sich um dieselbe Geschäftsadresse, die A. in der zum Nachweis seiner Aktivlegitimation dienenden Abtretungsvereinbarung (KB 5) für sich verwendet hat. Nach Treu und Glauben kann deshalb kein Zweifel bestehen, dass es sich beim im Zahlungsbefehl als betreibender Gläubiger genannten und dem im Rechtsöffnungsbegehren als Kläger (Gesuchsteller) auftretenden A. um ein und dieselbe Person handelt. Eine Überstimmung der Angaben bis auf den letzten Buchstaben zu verlangen, wie dies offenbar die Beklagte tut (Beschwerde, Rz. 72 ff.), wäre überspitzt formalistisch.