Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q. vom 2. Dezember 2021 ist als betreibender Gläubiger "A., X-Strasse, Postfach yyy, R." genannt. Im Rechtsöffnungsbegehren wurde als Kläger "A., c/o E. Rechtsanwälte, X-Strasse, R." aufgeführt. Bereits aus der übereinstimmenden Adresse (X-Strasse, R.) ergibt sich ohne weiteres, dass es sich beim betreibenden Gläubiger und dem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren um denselben A. handeln muss. Hinzu kommt, dass der im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren als Vertreter von A. aufgeführte Rechtsanwalt C. unter der Geschäftsadresse "E. Rechtsanwälte, X-Strasse, Postfach yyy, R." -7-