4.2. Zur Rechtsöffnung verfahrenslegitimiert sind nur die an der betreffenden Betreibung beteiligten Personen. Klagende Partei im Rechtsöffnungsverfahren ist demnach der betreibende Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 67; STAEHELIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 84 SchKG).