Somit sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 180'693.15 (Fr. 200'000.00 ./. Fr. 19'306.85) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem der Kläger das Darlehen am 7. Juli 2021 ausserordentlich gekündigt und der Beklagten Frist zur Bezahlung der Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen bis zum 19. Juli 2021 angesetzt habe, sei die Beklagte ab dem 20. Juli 2021 in Verzug, weshalb auch für den Verzugszins zu 5 % auf Fr. 180'693.15 provisorische Rechtsöffnung zu gewähren sei.