. diesen kündigen dürfen, unabhängig von der Regelung im Darlehensvertrag vom 25. November 2011. Diese spezielle Rückzahlungsregelung gelte nämlich nur, solange sich die Beklagte ihrerseits an ihre vertraglichen Verpflichtungen halte, was sie aber offensichtlich nicht getan habe und offensichtlich auch nicht zu tun gedenke. Damit sei der Teil der Darlehensvaluta, welcher dem Kläger abtretungshalber zustehe, mit der Kündigung vom 7. Juli 2021 zur Zahlung fällig. Somit sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 180'693.15 (Fr. 200'000.00 ./. Fr. 19'306.85) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.