Rechtsöffnungstitels richteten, seien zu verwerfen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei den abgetretenen Ansprüchen von Fr. 200'000.00 um einen Maximalbetrag handle und hierbei der Betrag von Fr. 19'306.85 aus dem Entscheid des Obergerichts vom 7. Juni 2021 zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Nichtbezahlung von Vertragszinsen habe der Kläger nach Art. 107 ff. OR vorgehen und vom Darlehensvertrag "zurücktreten" resp. diesen kündigen dürfen, unabhängig von der Regelung im Darlehensvertrag vom 25. November 2011.