3.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beklagten sei jedenfalls seit den vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg geführten Verfahren SR.2015.204 und SR.2017.73 klar, dass der Kläger der Zessionar sei. Letzteres ergebe sich auch aus dem Entscheid ZSU.2020.277 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021. Damit könne auch nicht von fehlender Identität von Kläger und Betreibendem die Rede sein. Sämtliche Einwendungen der Beklagten, welche sich gegen das Zustandekommen und die Gültigkeit des -6-