Soweit die Parteien im Beschwerdeverfahren Tatsachenbehauptungen erheben und Beweismittel einreichen, die sie nicht bereits vor Vorinstanz geltend gemacht haben, sind diese gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, zumal die Parteien nicht vorbringen, dass sie durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wurden. -5- 2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 29 ff., 91, 132, 143, 149, 163, 183).