4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2022 erteilte der Instruktionsrichter des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Kläger ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. -4- 3.5. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. November 2022.