2. Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.08.2022 aufzuheben, dem Gesuchsteller sämtliche Entscheidgebühren aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.08.2022 aufzuschieben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, innert angemessener Frist, mindestens aber 15 Tagen, eine angemessene Sicherheit zu hinterlegen.