3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.08.2022 aufzuheben und das provisorische Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. über den Betrag von Fr. 226'161.65 (im Rechtsöffnungsgesuch vom 15.02.2022 auf CHF 206'854.80 reduzieret) nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021 abzuweisen.