2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird zu 1/10 mit CHF 150.00 dem Gesuchsteller und zu 9/10 mit CHF 1'350.00 der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die -3- Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 3'982.30 zu bezahlen."