1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 206'854.80 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 8. April 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Der Kläger äusserte sich dazu mit Replik vom 25. April 2022. 2.4. Die Beklagte erstattete am 6. Mai 2022 die Duplik.