Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.187 (SR.2022.39) Art. 47 Entscheid vom 24. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt C._____, […] Beklagte B._____ AG in Liquidation, […] vertreten durch Rechtsanwalt D._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 2. Dezember 2021 für eine Forderung von Fr. 226'161.65 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021. In der Rubrik "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "Rückzahlung Darlehen inkl. Zins gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2011, Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 so- wie Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2021". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 206'854.80 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 8. April 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Der Kläger äusserte sich dazu mit Replik vom 25. April 2022. 2.4. Die Beklagte erstattete am 6. Mai 2022 die Duplik. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 10. August 2022: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2021; Rechtshängigkeit des Rechts- öffnungsbegehrens am 15. Februar 2022) für den Betrag von CHF 180'693.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021 provisorische Rechts- öffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird zu 1/10 mit CHF 150.00 dem Gesuchsteller und zu 9/10 mit CHF 1'350.00 der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die -3- Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von CHF 3'982.30 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 17. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. August 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.08.2022 aufzuheben und das provisorische Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. über den Betrag von Fr. 226'161.65 (im Rechtsöffnungsgesuch vom 15.02.2022 auf CHF 206'854.80 reduzieret) nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2021 abzuweisen. 2. Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Lenz- burg vom 10.08.2022 aufzuheben, dem Gesuchsteller sämtliche Ent- scheidgebühren aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- streckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.08.2022 aufzuschieben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, innert angemes- sener Frist, mindestens aber 15 Tagen, eine angemessene Sicherheit zu hinterlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2022 erteilte der Instruktionsrichter des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Kläger ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 zur Beschwerdeant- wort Stellung. -4- 3.5. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. November 2022. 3.6. Die Beklagte reichte am 21. November 2022 eine weitere Stellungnahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 liess sich der Kläger erneut verneh- men. 3.8. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 abermals Stel- lung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöff- nungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG). Soweit die Parteien im Beschwerdeverfahren Tatsachenbehauptungen er- heben und Beweismittel einreichen, die sie nicht bereits vor Vorinstanz gel- tend gemacht haben, sind diese gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, zumal die Parteien nicht vorbringen, dass sie durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wurden. -5- 2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 29 ff., 91, 132, 143, 149, 163, 183). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie ermöglicht es der Beklagten, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen der Parteien auseinandersetzen; vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt. 3. 3.1. Der Kläger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf den am 25. November 2011 zwischen F. und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag (Klagebeilage [KB] 2) und die zwischen ihm und F. geschlossene Abtre- tungsvereinbarung vom 14. September 2015 (KB 5). 3.2. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beklagten sei jedenfalls seit den vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg geführten Verfahren SR.2015.204 und SR.2017.73 klar, dass der Kläger der Zessionar sei. Letzteres ergebe sich auch aus dem Entscheid ZSU.2020.277 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021. Damit könne auch nicht von fehlender Identität von Kläger und Betreibendem die Rede sein. Sämtliche Einwendungen der Beklagten, welche sich gegen das Zustandekommen und die Gültigkeit des -6- Rechtsöffnungstitels richteten, seien zu verwerfen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei den abgetretenen Ansprüchen von Fr. 200'000.00 um einen Maximalbetrag handle und hierbei der Betrag von Fr. 19'306.85 aus dem Entscheid des Obergerichts vom 7. Juni 2021 zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Nichtbezahlung von Vertragszinsen habe der Kläger nach Art. 107 ff. OR vorgehen und vom Darlehensvertrag "zurücktreten" resp. diesen kündigen dürfen, unabhängig von der Regelung im Darlehensver- trag vom 25. November 2011. Diese spezielle Rückzahlungsregelung gelte nämlich nur, solange sich die Beklagte ihrerseits an ihre vertraglichen Ver- pflichtungen halte, was sie aber offensichtlich nicht getan habe und offen- sichtlich auch nicht zu tun gedenke. Damit sei der Teil der Darlehensvaluta, welcher dem Kläger abtretungshalber zustehe, mit der Kündigung vom 7. Juli 2021 zur Zahlung fällig. Somit sei dem Kläger für den Betrag von Fr. 180'693.15 (Fr. 200'000.00 ./. Fr. 19'306.85) provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. Nachdem der Kläger das Darlehen am 7. Juli 2021 aus- serordentlich gekündigt und der Beklagten Frist zur Bezahlung der Darle- hensvaluta zuzüglich Zinsen bis zum 19. Juli 2021 angesetzt habe, sei die Beklagte ab dem 20. Juli 2021 in Verzug, weshalb auch für den Verzugs- zins zu 5 % auf Fr. 180'693.15 provisorische Rechtsöffnung zu gewähren sei. 4. 4.1. Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei mit dem betreibenden Gläubiger identisch. Während im Zah- lungsbefehl als Betreibender "A., X-Strasse, R." genannt sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren von "A., c/o E. Rechtsanwälte, X-Strasse, R." ge- stellt und in der Abtretungsvereinbarung "A., E. Rechtsanwälte, X-Strasse, R." als Zessionar aufgeführt worden (Beschwerde, Rz. 69 ff.). 4.2. Zur Rechtsöffnung verfahrenslegitimiert sind nur die an der betreffenden Betreibung beteiligten Personen. Klagende Partei im Rechtsöffnungsver- fahren ist demnach der betreibende Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 67; STAEHELIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 84 SchKG). Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q. vom 2. Dezember 2021 ist als betreibender Gläubiger "A., X-Strasse, Postfach yyy, R." genannt. Im Rechtsöffnungsbegehren wurde als Kläger "A., c/o E. Rechtsanwälte, X-Strasse, R." aufgeführt. Bereits aus der übereinstimmenden Adresse (X-Strasse, R.) ergibt sich ohne weiteres, dass es sich beim betreibenden Gläubiger und dem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren um denselben A. handeln muss. Hinzu kommt, dass der im Zahlungsbefehl und im Rechts- öffnungsbegehren als Vertreter von A. aufgeführte Rechtsanwalt C. unter der Geschäftsadresse "E. Rechtsanwälte, X-Strasse, Postfach yyy, R." -7- bzw. "E. Rechtsanwälte, Postfach, X-Strasse, R." auftritt. Dabei handelt es sich um dieselbe Geschäftsadresse, die A. in der zum Nachweis seiner Ak- tivlegitimation dienenden Abtretungsvereinbarung (KB 5) für sich verwen- det hat. Nach Treu und Glauben kann deshalb kein Zweifel bestehen, dass es sich beim im Zahlungsbefehl als betreibender Gläubiger genannten und dem im Rechtsöffnungsbegehren als Kläger (Gesuchsteller) auftretenden A. um ein und dieselbe Person handelt. Eine Überstimmung der Angaben bis auf den letzten Buchstaben zu verlangen, wie dies offenbar die Beklagte tut (Beschwerde, Rz. 72 ff.), wäre überspitzt formalistisch. Nicht zu prüfen ist an dieser Stelle, ob der Kläger mit dem aus dem Forderungstitel Berech- tigten identisch ist, da diese Frage nicht die Verfahrenslegitimation, son- dern die Sachlegitimation betrifft. 5. 5.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde (Rz. 81 ff.) weiter im Wesentlichen vor, der Kläger habe keine gültige Schuldanerkennung vorgelegt, aufgrund welcher ihm provisorische Rechtsöffnung zu gewähren wäre. 5.2. 5.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicher- heitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich- tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch kor- rekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine be- stimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wo- bei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (STÜCHELI, a.a.O., S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, so- fern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld be- tragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verwei- sen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). -8- Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungs- verfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Pro- zess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen. 5.2.2. F. gewährte der Beklagten mit Vertrag vom 25. November 2011 ein Darle- hen in der Höhe ihres Guthabens von Fr. 3'100'000.00 aus dem Verkauf ihrer Beteiligung an der G. AG (KB 2, Ziff. 1). Weiter wurde die Verzinsung des Darlehens durch die Beklagte zum Zinssatz für variable Hypotheken auf Wohneigentum der Migrosbank vereinbart. Massgebend für jedes Ka- lenderjahr ist der Zinssatz jeweils am Jahresanfang. Der Zins wird jeweils im Dezember rückwirkend für das ganze Kalenderjahr in Rechnung gestellt und ist zahlbar bis zum 30. Januar des Folgejahres (KB 2, Ziff. 2). Die Pflicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme ergibt sich aus dem im Dar- lehensvertrag implizierten Rückzahlungsversprechen (Art. 312 OR; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Diese unterschriftlich anerkannte Verpflichtung der Be- klagten (KB 2) stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. 5.3. 5.3.1. Am 14. September 2015 kamen der Kläger und F. schriftlich wie folgt über- ein (KB 5): " Die Zedentin und/oder die H. AG beauftragt bzw. beauftragte den Zessio- nar mit diversen (Anwalts-)mandaten. Als Sicherheit zur Begleichung der damit verbundenen bestehenden und auch künftigen Forderungen schlies- sen die Parteien folgende Vereinbarung: 1. Zur Deckung sämtlicher Forderungen des von der Zedentin beauftrag- ten Zessionaren dieser gegenüber aus sämtlichen bestehenden und aus sämtlichen künftigen Mandaten, tritt die Zedentin dem Zessionaren ihre Ansprüche gegenüber der B. AG (nachfolgend "Ansprüche") im Umfang von Fr. 200'000.- zahlungshalber ab. 2. - 10. (…)" Die Beklagte bestreitet, dass es sich dabei um eine gültige Zession handelt, aufgrund welcher die Gläubigerstellung an der Forderung auf Rückzahlung des der Beklagten mit Vertrag vom 25. November 2011 gewährten Darle- hens über Fr. 3'100'000.00 (KB 2) im Umfang von Fr. 200'000.00 von F. auf den Kläger übergegangen ist (Beschwerde, Rz. 110 ff.). -9- 5.3.2. Ist der in der Schuldanerkennung genannte Gläubiger nicht mit dem betrei- benden Gläubiger identisch, so kann nach herrschender Lehre und Recht- sprechung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der betrei- bende Gläubiger die Abtretung der Forderung an ihn durch Urkunden nach- weist, was vom Richter von Amtes wegen überprüft werden muss (BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. No- vember 2019 E. 2.3.1 m.w.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 73 zu Art. 82 SchKG). Ob eine in Betreibung gesetzte Forderung gültig durch Rechtsgeschäft ab- getreten wurde, bestimmt sich nach dem Obligationenrecht. Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung der einfachen Schrift- lichkeit, wobei es genügt, wenn auch nur der Zedent die Zessionsurkunde unterzeichnet. Die Formvorschrift soll im Interesse der Rechts- und Ver- kehrssicherheit für Dritte – namentlich auch für den Schuldner sowie die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars – klarstellen, wem die Forde- rung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Von der Schriftform müssen deshalb sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forde- rung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht und ob bei einer Mehrzahl abgetretener Forderungen eine bestimmte Forderung zu den abgetretenen gehört oder nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren muss sich der Nachweis, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von der schriftlichen Zessionserklärung umfasst wird, aus den dem Rechtsöff- nungsgericht vorgelegten Urkunden ergeben (BGE 122 III 361 E. 4c; Ur- teile des Bundesgerichts 4A_125/2010 vom 12. August 2010 E. 2.1 und 4.1 sowie 5A_568/2010 vom 4. November 2010 E. 2.1 und 2.4; STAEHELIN, a.a.O., N. 73 zu Art. 82 SchKG). In der Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2015 (KB 5) ist einzig in allgemeiner Weise davon die Rede, dass F. "ihre Ansprüche" gegenüber der Beklagten im Umfang von Fr. 200'000.00 zahlungshalber an den Kläger abtritt. Dass es sich bei diesen Ansprüchen um die Forderung auf Rück- zahlung des der Beklagten mit Vertrag vom 25. November 2011 (KB 2) ge- währten Darlehenskapitals handle, wird nicht erwähnt. Die Formulierung lässt offen, ob noch weitere Forderungen von F. gegenüber der Beklagten bestehen, auf welchem Rechtsgrund diese Forderungen beruhen oder aus welchem Lebenssachverhalt F. die Forderungen erworben hat, welchen Umfang die einzelnen abgetretenen Forderungen aufweisen bzw. ob eine teilweise Forderungsabtretung erfolgte. Für einen unbeteiligten Dritten ist daher nicht ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Zessions- urkunde selbst ersichtlich, welche Forderungen gegenüber der Beklagten in welchem Umfang F. bis zum Betrag von Fr. 200'000.00 an den Kläger abgetreten hat. In der Abtretungsvereinbarung (KB 5) ist die zedierte For- derung demzufolge weder genügend bestimmt noch bestimmbar. Im Lichte - 10 - der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zession, auf die sich der Kläger beruft, deshalb als ungültig anzusehen. 5.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Kläger seine Aktiv- legitimation nicht durch eine gültige Zession der auf dem Darlehensvertrag vom 25. November 2011 beruhenden Rückzahlungsforderung von F. ge- genüber der Beklagten im Umfang von Fr. 200'000.00 nachgewiesen hat. Bereits aus diesem Grund ist in Gutheissung der Beschwerde der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien einzugehen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten zu tragen und der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). 6.2. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die Entschädigung aufgrund des Streitwerts von Fr. 206'854.80 in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt, da nicht die Beklagte, aber ihr Rechtsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist (§ 13 Abs. 1 AnwT), Fr. 4'288.95 (vgl. dazu im Einzelnen vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.1). Für das Beschwerdeverfah- ren ist die Entschädigung beim verbliebenen Streitwert von Fr. 180'693.15 nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 und Abs. 2 so- wie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (wobei die unaufgefordert eingereichten Einga- ben der Beklagten vom 3. Oktober, 21. November und 14. Dezember 2022 überflüssig waren und daher gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu ent- schädigen sind) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 2'408.65 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. August 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. - 11 - 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 4'288.95 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 2'250.00 di- rekt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'408.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 180'693.15. - 12 - Aarau, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber