5. Die Beschwerde des Gesuchstellers hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Trotz des Unterliegens des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR).