4. Zusammenfassend ist der anwaltlich vertretene Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Vorinstanz seine Mittellosigkeit zu Recht verneint und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 28. Juli 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen.