Sodann hat die Vorinstanz korrekterweise festgehalten, dass der Gesuchsteller die einzig anfallenden eigenen Anwaltskosten mit dem ermittelten Überschuss innert rund vier Monaten wird abzahlen können (vgl. E. 2.1 und 3.1.1 hiervor). Damit fehlt es an der Mittellosigkeit. -8- 3.3. Nachdem die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht nachgewiesen ist, erübrigen sich Ausführungen über die Notwendigkeit einer Verbeiständung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.