3.2.2. Dem Gesuchsteller ist dahingehend zu folgen, dass das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden ist und Verstösse gegen den Gehörsanspruch in jedem Verfahrensstadium gerügt werden können. Tatsachen und Beweismittel, die sich auf diese Verletzung beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend jedoch nicht dargetan.