Vielmehr durfte sie das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises in Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiterungen abweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht auszumachen. Ein umsichtiger Anwalt, der die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt und das Formular liest, welches der Kanton Aargau für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereitstellt, musste mit der Ablehnung des Gesuches und der entsprechenden Begründung rechnen.